Der XI. Senat des BFH hat ernstliche Zweifel, ob die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit dem EU-Recht vereinbar ist. Kurzfristige Beherbungsleistungen werden mit 7 % USt versteuert, das gilt aber u. a. für das Frühstück nicht. Dieses führt zu 19 % USt.
In einem AdV-Verfahren genügen die ernstlichen Zweifel, sodass der Antragsteller obsiegt hat.
Bei dem Beschluss gilt es folgendes zu beachten:
1. Der BFH hat nicht in Form eines Urteils entschieden. Er hat lediglich ernstliche Zweifel. Die Frage ist folglich als offen zu bezeichnen.
2. Eine rückwirkende Korrektur dürfte wegen § 14c Abs. 1 UStG und Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE ökonomisch nicht sinnvoll sein.
In den letzten Wochen sind vermehrt Zweifel aufgekommen, ob der Sofortabzug bei digitalen Wirtschaftsgütern auch in den Fällen möglich ist, bei denen eine kaufmännische Buchführungspflicht vorhanden ist. Die Zweifel nährten sich aus der Aussage des BMF, es läge kein Wahlrecht i. S. v. § 5 Abs. 1 EStG vor.
Mit dem Schreiben vom 26.4.2022 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :028) hat das BMF nun mitgeteilt, dass diese Problematik nicht besteht. Auch wer zur Buchführung nach dem HGB verpflichtet ist und in der Handelsbilanz über einen längeren Zeitraum als ein Jahr abschreibt, kann in der Steuerbilanz den Sofortabzug vornehmen.
Das FG Niedersachsen ist dieser Auffassung (7 K 120/21).
Die Begründung läge, sollte das BVerfG diese Meinung teilen, in der nicht gleichmäßigen Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit, also ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Abgeltungsteuer ist nach der Auffassung des Gerichts zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs nicht geeignet. Auch hätten sich die Möglichkeiten zur Erfassung ausländischer Kapitalerträge verbessert.
Wird eine Steuer ohne rechtlichen Grund bezahlt, weil diese z. B. später herabgesetzt werden muss, ist erstattungsberechtigt immer nur derjenige, auf dessen Rechnung bezahlt wurde, aber nicht derjenige, auf dessen Kosten bezahlt worden ist (BFH VII R 20/18).
Im entschiedenen Fall wurde bei einer angenommenen Organschaft die USt-Zahlung von der Organgesellschaft auf Rechnung des Organträgers bezahlt. Da tatsächlich keine Organschaft vorlag, war fraglich, an wen die Überzahlung zu erstatten war.
Nach dem Urteil des BFH lag der Fall eindeutig: Es wurde auf Rechnung des Organträgers bezahlt, also konnte nur dieser die Erstattung. beanspruchen. Dass tatsächlich die Organgesellschaft geleistet hat, war unbeachtlich.
Die steuerliche Zahlungsverjährung wird unterbrochen und damit nach § 231 Abs. 3 AO die Frist erneut in Gang gesetzt, wenn das Finanzamt eine Wohnsitzermittlung durch eine Abfrage beim BZSt durchführt (BFH VII R 21/19). Ob der Steuerpflichtige von dieser Anfrage erfährt oder nicht, ist bedeutunglos.