Entgelte, die aufgrund von Abmahnungen aus Urheberrechtsverletzungen vereinnahmt werden, sind umsatzsteuerbar (XI R 1/17). Der BFH hat damit seine schon vorhandene Rechtsprechung zu Abmahnungen aufgrund eines unlauteren Wettbewerbs auf das Urheberrecht ausgeweitet.
Die Gegenleistung, die nach der Auffassung des XI. Senats angenommen wird, ist das Interesse des Urheberrechtsverletzers (!), weil dieser die Möglichkeit erhält, einen kostspieliegen Rechtsstreit zu vermeiden.