Auch wer zeitlich versetzt zwei Verträge - Pflanzenlieferung und Anlage eines Gartens - abschließt, wird insbesondere dann, wenn auch noch eine Anwuchsgarantie gegeben wird, umsatzsteuerlich einheitlich behandelt.
Das bedeutet, der ermäßigte USt-Satz von 7 % für die Pflanzenlieferung kommt nicht zur Anwendung, weil eine einheitliche (sonstige) Leistung Gartenanlage erbracht wird (BFH V R 22/17). Diese ist mit 19 % zu versteuern.