Das BMF hat sich kurz vor dem Jahreswechsel (Schreiben vom 19.12.2018) der BFH-Auffassung (IV R 11/15) zur unechten Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern angeschlossen. Der Realteilungserlass wurde vollständig neu gefasst.
Auch im BMF-Schreiben (vom 14.03.2006, jetzt in der Fassung vom 27.12.2018) zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung wurden die Folgen gezogen (neues Beispiel 21a).
Im Realteilungserlass wurde - zumindest der Weg des BFH-Urteils IV R 8/12 - zudem die Möglichkeit einer Realteilung auf zwei Personengesellschaften von Seiten des BMF bestätigt.
Allen Lesern dieser Nachrichten wünsche ich frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr.
Die nächsten steuerlichen Themen erscheinen in zwei Wochen. Bis dahin ruht die Beschäftigung mit dem Steuer- und Bilanzrecht.
Der EuGH hat gegen die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStAE) entschieden (Urteil v. 21.11.2018, C-664/16), nämlich dass zur Vornahme des VoSt-Abzugs eine Rechnung nicht zwingend ntowendig ist. Zwar sei ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen (Art. 178 und 220 MwStSystRL) vorhanden, doch sei das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität gewichtiger.
Der EuGH macht aber auch ganz deutlich, dass der Steuerpflichtige objektiv nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen für den VoSt-Abzug erfüllt. Dieser Nachweis kann nach dem EuGH-Urteil auch ohne Rechnung erbracht werden. Denkbar sind z. B. Unterlagen des Lieferers oder Dienstleistungserbringers. Eine Schätzung durch ein Sachverständigengutachten, wie der Kläger im Urteilsfall meinte, ist jedoch ungeeignet.
Wer mittels ElsterOnline einen Einspruch einlegen will, dabei anstatt "Senden" nur "Speichern" anklickt und deshalb die Einspruchsfrist versäumt, hat keinen wirksamen Einspruch eingelegt.
Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einem Urteil des FG Köln (3 K 2250/17) nicht möglich. Gegen das Urteil wurde allerdings die Nichtzulassungsbeschwerde am BFH erhoben; Az. VIII B 124/18.
Der BFH verlangt bei Verlusten eine von der bisherigen BMF-Auffassung abweichende Berechnung; vgl. hier BFH zu Verlusten.
Das BMF folgt nun dieser Auffassung (Schreiben vom 2. November 2018) und lässt die "alte" Berechnung aber letztmals für die Wirtschaftsjahre zu, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben.