Das BMF hat diversen Verbänden die Möglichkeit gegeben, zu den geplanten Änderungen der GoBD Stellung zu nehmen. U. a. Folgendes ist vorgesehen:
In der Rz. 48 wird die Formulierung an die mittlerweile erfolgte Gesetzesänderung angepasst und formuliert, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich zu erfassen sind. Bisher sollte das der Fall sein.
In einigen Rz. wird nunmehr von der bildlichen Erfassung, anstatt von Scannen gesprochen. Ausdrücklich zulässig ist eine Belegfotografie auch im Ausland, wenn der Beleg z. B. bei einer Dienstreise im Ausland angefallen ist (z. B. Hotelrechnung). Es wird dabei ausdrücklich nicht angenommen, dass eine Verlagerung der Buchführung in das Ausland vorliegt; diese wäre genehmigungspflichtig,
Außerdem soll es gemäß der Rz. 135 bei einer Belegkonvertierung in ein Inhouse-Format künftig zulässig sein, die Ursprungsdatei nicht mehr aufzubewahren. Die Voraussetzungen sind keine Veränderung am Inhalt, kein Informationsverlust, Verfahrensdokumentation zur Konvertierung und der Zugriff der Finanzverwaltung ist nicht eingeschränkt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden (5 K 1375/16, Urteil vom 09.08.2018), dass sich rechnerisch ergebende Überentnahmen zu keinen nicht abzugsfähigen Schuldzinsen führen, wenn ein positives Kapital vorhanden ist. Das klingt zunächst einmal wirtschaftlich nachvollziehbar, da der Saldo aus Entnahmen, Einlagen und dem Gewinn den Über- oder Unterentnahmen entspricht.
Weil aber das Gesetz in § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG anordnet, dass am 1.1.1999 - unabhängig von der Höhe des Eigenkapitals oder anders ausgedrückt unabhängig von der Höhe der Über- oder Unterentnahmen in den Vorjahren - die Berechnung immer mit 0 € begonnen wird, bedeutet das, die genannte Vorschrift des EStG wäre zum Teil nicht anwendbar.
Interessanterweise hat das Finanzgericht die Revision zum BFH nicht zugelassen. Sollte die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, ist es durchaus vorstellbar, dass diese Erfolg hat. Damit soll nicht ausgesagt werden, dass das Finanzgerichtsurteil nicht richtig sein könnte, aber dass sich die Beantwortung der Frage aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ergibt, ist zumindest nach meiner Auffassung eine mutige Annahme.
Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts (insbesondere im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer) kann nach dem BFH-Urteil II R 47/15 nicht durch einen Bilanzansatz und auch nicht durch die Ableitung aus einem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil erbracht werden.
Damit bleibt nur der kostenpflichtige Weg, den Nachweis durch ein Gutachten eines vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses zu führen, falls nicht ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufvertrag einen niedrigeren Wert belegen kann.
Der BFH hat mit zwei Urteilen (VI R 16/17 und VI R 13/16) für eine praktikable Abgrenzung bei den Fällen gesorgt, in denen Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers Versicherungsschutz (z. B. Zusatzkrankenversicherung) erhalten.
Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren (z. B. durch Abschluss der Versicherung) und ist kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Barauszahlung vorhanden, liegt Sachlohn vor. Zahlt der Arbeitgeber dagegen einen Zuschuss an den Arbeitnehmer unter der Bedingung aus, dass dieser eine eigene Versicherung abschließt, ist von Barlohn auszugehen.
Die Abgrenzung ist insbeonsere für die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG relevant, also die mögliche monatliche Freigrenze i. H. v. 44 €. Diese wird nur bei Sachlohn angewendet.
Der BFH ist in der Frage der Überschusserzielungsabsicht bei einer Homeoffice-Vermietung an den Arbeitgeber strenger als das BMF: Von einer typisierenden Überschusserzielungsabsicht, wie sie bei einer fremdüblichen Wohnungsvermietung regelmäßig angenommen werden kann, darf in diesen Fällen nicht ausgegangen werden (IX R 9/17). Das BMF bejaht eine solche Absicht dagegen bisher noch in der typisierten Form (BMF-Schreiben v. 13.12.2005, BStBl I 2006, 4). Ob das BMF-Schreiben ggf. geändert wird, muss abgewartet werden.