Der BFH hat sehr klar entschieden, dass eine elektronische Fristenkontrolle alleine nicht reicht (II R 29/17).
Im entschiedenen Fall kam es zum Totalausfall des Servers. Das alleine sah der BFH als nicht ausreichend an, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine ordnungsgemäße Büroorganisation muss - so das oberste deutsche Steuergericht - sicherstellen, dass sich technische Störungen nicht auswirken dürfen. Eine elektronische Fristenkontrolle muss ebenso verlässlich sein, wie eine in Papierform geführte.
Weiterhin fragte sich der BFH, warum die externe Speicherung nicht "ggf. durch Nutzung eines auswärtigen Rechners" verwendet wurde.
Hierzu drei Anmerkungen:
1. Auch eine Fristenkontrolle in Papierform kann zu Fehlern führen. Diese ist nicht sicherer als eine in EDV-Form. Die Fehler sind nur andere.
2. Mal schnell eine Serversicherung auf einen anderen Rechner einzuspielen, ist technisch nicht möglich. Die Richter am BFH haben so einen Prozess u. U. noch nie beobachtet.
3. Bei aller Kritik an dem Urteil bleibt wohl nur noch die Möglichkeit, täglich die Fristen zusätzlich in Papierform auszudrucken. Ob das zeitgemäß ist, darf jeder selbst entscheiden.