Der Mut mancher Kläger ist zu bewundern: Nach der Anordnung einer LSt-Außenprüfung werden nicht mehr veränderbare PDF als Fahrtenbücher erstellt und dem Finanzamt übergeben. Trotz eines Fahrzeugwechsels wird der km-Stand des Fahrtenbuchs weitergeführt. Und schließlich weichen die km-Stände des Fahrtenbuchs relevant von den km-Ständen der Werkstattrechnungen ab. Dennoch erhoffte sich der Kläger eine Unterstützung des Finazgerichts Niedersachsen gegen das Finanzamt. Diese gewährten die Richter nicht (Urteil v. 23.1.2019, 3 K 107/18). Nun soll sogar der BFH helfen. Gegen das Urteil wurde eine NZB eingelegt.
Unabhängig von den offenkundigen Fehlern der Fahrtenbuchführung ist das FG-Urteil auch deshalb interessant, weil es die Aussage erhält, dass notwendige zusätzliche Informationen (Fahrtanlass, aufgesuchter Geschäftspartner usw.) zeitnah zu den automatisch protokollierten GPS-Daten zu erfassen sind. Die mindestens 11 Monate Zeitverzug waren dem Finanzgericht (eindeutig) zu viel.