Der BFH hat mit seinem Urteil VI R 10/17 entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer bei diesen Arbeitslohn darstellen. Sie stehen - so der BFH - nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Allenfalls § 3 Nr. 34 EStG ist ggf. anwendbar
Im konkreten Fall betrafen die Leistungen u. a. die Bereiche Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Achtsamkeit und ähnliche Gebiete.
Die Entscheidung muss wohl mindestens als enge Auslegung gewertet werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Arbeitgeber solche Leistungen nicht aus ökonomischen wohl abgewogenen Gründen erbringen. Wer weiß, welche Kosten einem Krankheitstag gegenüberstehen, der wird das Urteil zumindest nicht vollständig nachvollziehen können.