Die Trennungstheorie kommt bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG in dem Fall zur Anwendung, falls Schulden mit übergehen.
Die Finanzverwaltung sowie der X. Senat des BFH vertreten die sog. strenge Trennungstheorie, die mit dem Anteil der Schuldübernahme im Vergleich zum Teilwert immer zu einem teilentgeltlichen Vorgang führt. Der IV. Senat dagegen ist der Auffassung, dass die sog. modifizierte Form richtig ist. Bei dieser liegt ein entgeltlicher Vorgang nur vor, wenn die Schuldübernahme größer als der Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter ist.
Die vom Großen Senat des BFH erhoffte Klärung (GrS 1/16) ist ausgeblieben, weil das Finanzamt das zugrunde liegende Verfahren zugunsten des Klägers erledigt hatte.
Die Spekulation, ob die Finanzverwaltung damit nun ebenfalls der modifizierten Trennungstheorie den Vorzug gibt, ist durch eine Verfügung der OFD Frankfurt/Main beendet worden: Die strenge Trennungstheorie ist unverändert - aus Sicht der Verwaltung - anzuwenden (Vfg. v. 21.03.2019, S 2241 A-117-St 213).