Der BFH hat eine Rückstellungsbildung (bei bilanzierenden StB und WP) für die künftigen Kosten des Rechenzentrums in dem Fall abgelehnt, dass Mandantendaten auch nach der Leistungserbringung gespeichert werden.
Viele Berufsangehörige speichern die Mandantendaten über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für sog. Dauermandanten im Rechenzentrum (z. B. der DATEV eG) und verrechnen hierfür keine eigene Gebühr. Vielmehr wird das als "Service" für ein laufendes Mandat betrachtet.
Der BFH lehnt eine RSt-Bildung ab und begründet das damit, dass es hierfür a) keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf Seiten des StB / WP gibt, b) die Daten jederzeit an den Mandanten herausgegeben werden könnten und c) die tatsächliche Aufbewahrung ein schwebendes Geschäfts darstellt.