Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Betrieb einer Schwimmschule umsatzsteuerlich relevant ist oder ob Schulunterricht i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchstaben i und j MwStSystRL gegeben ist (Az. BFH V R 32/18). Letzteres hätte zur Folge, dass aufgrund der Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer anfällt.