Der BFH hat in mehreren Urteilen (VI R 40/16, VI R 12/17, VI R 17/17, VI R 6/17, VI R 36/16 und VI R 27/17) zu dem seit dem 1.1.2014 geltenden neuen Reisekostenrecht Stellung genommen. Der Vergleich zur Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014) zeigt ein hohes Maß an Übereinstimmung.
Lediglich bei der Frage, wie eine Zuordnung des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgen kann oder eben unterbleibt, werden deutlich andere Akzente durch die Urteile gesetzt: Der BFH macht eindeutig klar, dass als arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen gelten. Eine Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie ergibt sich durch eine Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung. Insbesondere verneint der BFH, dass es eine gesonderte Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke geben kann. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden sollte.