Noch bevor die GrSt-Reform als Gesetzesentwurf vorhanden ist, hat die Finanzverwaltung alle Einsprüche gegen die Verfassungswidrigkeit in Form einer Allgemeinverfügung (vom 3.6.2019) zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung betrifft Rechtsmittel, die sich gegen die Aufhebung oder Änderung eines Einheitswerts (inländischer Grundbesitz), dessen Fortschreibung sowie den GrSt-Messbetragsbescheid richten (Berlin, Bremen und Hamburg: auch GrSt-Festsetzung).
Das Rechtsmittel gegen die Allgemeinverfügung ist die Klage. Die Frist beträgt - ausnahmsweise - ein Jahr, sodass derzeit abgewartet werden sollte, ob und in welcher Form die gesetzliche Neuregelung erfolgen wird.