Muss eine Ausbildung krankheitsbedingt unterbrochen werden, kann nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. VIII R 47/02) dennoch die Berücksichtigung als Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfolgen.
Ob das für das freiwillig soziale Jahr (FSJ) ebenfalls gilt, muss der BFH erst noch entscheiden. Das anhängige Revisionsverfahren III R 15/20 beruht auf einm Urteil des Hessischen Finanzgerichts (9 K 182/19). Bis zum Urteil des BFH lautet die Empfehlung, sich während des FSJ ggf. krank zu melden, dieses aber nicht aktiv zu beenden und nach der Gesundung ein neues FSJ zu beginnen.