Bei einem betrieblichen Pkw wird es grundsätzlich unterstellt, dass auch eine private Nutzung stattfindet. Soll das widerlegt werden, muss mindestens ein gleichwertiger Pkw im Privatvermögen vorhanden sein. Diese Vergleichbarkeit bestimmt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (9 K 104/19) nach dem Status und dem Gebrauchswert. Dabei ist nicht jedes Detail schon ausreichend, um keine Vergleichbarkeit mehr anzunehmen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.
Im entschiedenen Fall war im Betriebsvermögen ein Fiat Doblo Easy vorhanden, privat wurde ein Mercedes Benz C 280 T gefahren. Der Fiat verfügte über das größere Kofferraumvolumen, das Raumangebot im Pkw war in etwa vergleichbar. Für den Mercedes sprach das höhere Fahrzeugniveau. Somit war nach der Auffassung des Finanzgerichts ingesamt die Vergleichbarkeit gegeben. Der Fiat musste nicht versteuert werden.