Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet über die Höhe des Werbungskostenabzugs (Entfernungspauschale). Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Az. VI R 40/16) konnte man durchaus annehmen, dass bei einer arbeitsvertraglichen Regelung des Arbeitsorts diese Zuordnung auch steuerlich vorgenommen worden ist.
Das aktualisierte BMF-Schreiben v. 25.11.2020 zur Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern lässt aber auch in diesem Fall die Erklärung des Arbeitgebers zu, der Arbeitsort sei nicht zugleich im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte bestimmt worden (Rz. 13, Beispiel 2). In einem solchen Fall bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nach den sog. quantitativen Kriterien.