Die Finanzverwaltung hat erfreulich schnell reagiert und sinnvolle steuerliche Maßnahmen für die Geschädigten des Hochwassers verfügt. Die wesentlichen Inhalte ergeben sich aus dem Dokument Erlasse_der_Länder_Nordrhein-Westfalen_und_Rheinland-Pfalz_v._16.07.2021_inhaltsgleich.pdf die mittlerweile inhaltsgleich oder nahezu inhaltsgleich auch von anderen Bundesländern übernommen worden sind. Ein bundeseinheitliches BMF-Schreiben ergeht u. U. noch.
Im Bereich der USt ist dieses bereits vorahanden: BMF-Schreiben_v._23.07.2021_III_C_2_-_S_7030_21_10008.pdf
Wer bei einer Kfz-Gestellung nur wenige Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durchführt, versteuert bei der 0,03 %-Methode zuviel.
Die Finanzverwaltung (ESt-Kurzinformation vom 21.5.2021, FinMin Schleswig-Holstein - bundesweit abgestimmt) lässt es nun zu, dass rückwirkend zur 0,002 %-Berechnung gewechselt wird. Eine rückwirkende Änderung wird aber faktisch nur für 2021 möglich sein. Für das Jahr 2020 sind typischerweise bereits LSt-Bescheinigungen erteilt, sodass § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG die rückwirkende Änderung verhindert.
Leistet ein ArbN eine Zuzahlung an den ArbG für die Überlassung eines Pkw, kürzt die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil im Veranlagungszeitraum der Zahlung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR).
Der BFH hat dagegen entschieden, dass bei einer Zuzahlung, die vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen geleistet wird, die Kürzung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen ist (BFH VI R 19/18).
Falls in einer Woche (25.6.2021) das KöMoG vom Bundesrat beschlossen werden sollte, verlängern sich wichtige Reinvestitionsfristen erneut:
- § 6b EStG: falls reguläre Auflösung WJ 2020 oder 2019/2020 + 2 Jahre (schon bisher + 1 Jahr)
- § 6b EStG: falls reguläre Auflösung WJ 2021 oder 2020/2021 + 1 Jahr
- § 7g EStG: Bildung WJ 2017 oder 2016/2017 + 2 Jahre
- § 7g EStG: Bildung WJ 2018 oder 2017/2018 + 1 Jahr.
Ein Selbständiger kürzt den Gewinn um einen IAB von 15.800 €; der entsprechende Steuerbescheid ergeht antragsgemäß. Nachdem er dem Finanzamt mitteilt, dass die Investition sicher nicht mehr erfolgt, wird ein Änderungsbescheid erlassen, der einen um nochmals 14.200 € niedrigeren Gewinn aufweist.
Das Finanzamt ändert diesen fehlerhaften Bescheid und beruft sich auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG. Zu Recht?
Ja, in Höhe von 15.800 €. Nein, in Höhe von 14.200 €. Dieser Fehler ist nicht von der Änderungsmöglichkeit des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG umfasst (BFH VIII R 45/18). Das Finanzamt braucht also zur Änderung der 14.200 € eine andere Änderungsvorschrift nach der Abgabenordnung. Außerdem darf insoweit auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein.