Wer vor der Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder entnimmt (und dabei stille Reserven aufdeckt), der kann § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Mitunternehmeranteil anwenden.
Wer dagegen funktional wesentliches Betriebsvermögen nach der Übertragung des Mitunternehmeranteils veräußert oder entnimmt, darf § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht anwenden (BFH IV R 14/18).