Werden dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, so sind seine Verpflegungsmehraufwendungen (derzeit 14 € bzw. 28 €) zu kürzen.
Der BFH (VI R 16/18) hat klargestellt, dass die Kürzung unabhängig davon erfolgt, ob die Mahlzeit, die zur Verfügung gestellt wurde, eingenommen wird oder nicht.