Wird eine Genehmigung (hier zum Steinbruchbetrieb) unter der Auflage erteilt, eine Gemeindestraße auszubauen, können die Vorsteuern des Straßenausbaus unter den üblichen Voraussetzungen abgezogen werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt zudem nicht vor.
Die Entscheidung des EuGH (C-528/19) steht im Widerspruch zur Auffassung des BFH. Dieser hatte - allerdings bei der unentgeltlichen Übereignung einer Erschließungsstraße an die Gemeinde - den Vorsteuerabzug verneint. Es wird erwartet, dass der BFH seine Auffassung mindestens überdenken, vermutlich aber wohl revidieren muss.