Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mitgeteilt (Vfg. v. 15.12.2020, S 2242.2.1. - 57/11 St32), dass es zur Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG - Übertragung wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs unentgeltlich auf eine Mitunternehmerschaft - möglich ist, dass diese zum Teil in das Gesamthandsvermögen und zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen gelangen.
Es wird von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aber auch akzeptiert, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständig in das Sonderbetriebsvermögen übergehen.
Das BayLfSt weist zudem darauf hin, dass die Mitunternehmerschaft spätestens mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gegründet worden sein muss.