Die in der R 6.6 EStR geregelten Reinvestitionsfristen für eine RfE wurden um ein Jahr verlängert, wenn sie in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr auflaufen würden.
Schon durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sind Fristen bei § 6b EStG und § 7g EStG verlängert worden.