In vielen Kanzleien wird derzeit die Frage gestellt, ob Gesellschaftsdarlehen zur Vermeidung einer vGA verzinst werden müssen. Das Argument des Mandanten für die Zinslosigkeit ist häufig, dass bei einer Geldanlage (Bank) kein oder nahezu kein Zinsertrag zu erzielen ist.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (1 K 67/17) hat die fehlende Verzinsung als vGA beurteilt und das i. W. damit begründet, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer zwischen den Zinsen einer Geldanlage und einer Ausleihung verständigen würden. Was außerdem gegen einen Zins von 0 % sprach, war die fehlende Besicherung des Gesellschaftsdarlehens.
Durch das anhängige Verfahren am BFH (I R 27/20) wird sich die Frage in nächster Zeit höchstrichterlich klären.