Gelegentlich fordern Betriebsprüfer detaillierte Aufzeichnungen zu Arbeitszeiten und durchgeführten Arbeiten bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen. Der BFH (VI R 28/18) hat jetzt deutlich gemacht, dass dies aufgrund des Fremdvergleichsmaßstab kritisch zu sehen ist.
Schon sog. Stundenzettel sind nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Die Festlegung zum Inhalt der Tätigkeit ist zwar notwendig, eine detaillierte Erfassung an jedem Tag der Tätigkeit dürfte jedoch in nahezu allen Fällen das bei weitem übersteigen, was fremde Arbeitnehmer dokumentieren.