Der BFH hat entschieden (V R 13/20), dass bei einer Rechtsprechungsänderung Organträger und Organgesellschaft nicht beanspruchen können, im selben Besteuerungszeitraum für einen Unternehmensteil (z. B. Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Teil (z. B. Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.