Ein Ehepaar hatte innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums sein selbst bewohntes Reihenhaus verkauft. Das Finanzamt wollte den Vorgang besteuern, da im Dachgeschoss Räume zu Messenzeiten vermietet wurden. Die Vermietungstage lagen zwischen 12 und 25 im Jahr.
Das Finanzgericht Niedersachen entschied gegen das Finanzamt (10 K 198/20): Die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist zeitlich, nicht räumlich auszulegen. Ob der BFH das ebenso sieht, wird sich im Revisionsverfahren IX R 20/21 klären.