Gewährt ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein (Gesellschafter-)Darlehen, kann der Zinssatz von den banküblichen Zinsen abweichen.
Ein Grund für die Abweichung kann nach dem BFH-Urteil I R 62/17 insbesondere sein, dass das Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig zu tilgen ist. Für eine solche Nachrangvereinbarung würde ein fremder Darlehensgeber i. d. R. einen Risikozusschlag vereinbaren.