Der Arbeitgeber kann die LSt für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
- unentgeltliche oder verbillige Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitssättte
- Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für diesen Fahrten
nach einer Vereinfachungsregelung des BMF (Schreiben vom 31.10.2013) mit 15 Tagen je Monat berechnen. Die Vereinfachungsregelung hat den großen Vorteil, dass vom Arbeitnehmer keine Nachweise über die tatsächliche Anzahl der Fahrtage erbracht werden müssen. Der Arbeitgeber kann zudem jeden Monat unverändert abrechnen.
Der Ansatz von 15 Tagen gilt uneingeschränkt nur noch bis zum Ende des Jahres 2021. Ab 2022 können die 15 Tage nur noch bei einer 5-Tage-Woche angenommen werden. Im Fall von Teilzeit, Homeoffice, Telearbeit usw. erfolgt eine anteilige Kürzung. Bei einer 3-Tage-Woche können folglich nur noch 3/5 von 15 Tagen = 9 Tage (ohne Nachweis) vereinfachend unterstellt werden (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002).