Das Finanzgericht Niedersachsen hat sehr übersichtlich dargestellt (2 K 228/19), wie eine Ausgleichszahlung, um die Aufgabe eines Wohnrechts zu erlangen, steuerlich zu behandeln ist:
Werden die Kosten aufgewandt, um das Haus nach der Beendigung des Wohnrechts selbst zu vermieten, liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor.
Dienen aber die Kosten zur Aufgabe einer Belastung (z. B. Erbbaurecht), um anschließend erneut ein solches Recht - allerdings mit höheren Erträgen (Erbbauzinsen) - zu bestellen, liegen sofort abzugsfähige Werbungskosten vor.
Ob der BFH das ebenso beurteilt, wird Gegenstand des Revisionsverfahrens mit dem Az. IX R 9/21 sein.