Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis u. a. für Pkw unter Umständen umsatzsteuerfrei ist (Az. BFH V R 38/16).
Fahrschulen sollten deshalb keine USt in den Rechnungen ausweisen, da diese - unterstellt der EuGH entscheidet zugunster der Steuerfreiheit - nach § 14c UStG geschuldert werden würde.
Der BFH hat Grundsätze aufgestellt, wann die Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten aufgrund der Auflösung einer KG vorzunehmen ist (Az. IV R 9/15).
Als erste Regel gilt, der Veräußerungsgewinn ist frühestens in dem Veranlagungszeitraum des Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft zu versteuern.
Wird die Gesellschaft aber durch ein Insolvenzverfahren aufgelöst, kommt die Besteuerung regelmäßig erst mit Abschluss des Liqudidation zum Tragen. Ausnahmsweise, nämlich wenn feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt" mehr erfolgen wird, ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Hinzuweisen ist darauf, dass vorhandene verrechenbare Verluste bei der Ermittlung des Ergebnisses nach § 16 EStG zu kürzen sind (§ 15a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Der BFH hat einige Grundsätze zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgestellt, die für die Praxis vermutlich sehr hilfreich sind:
Zunächst gibt er die gesetzliche Regelung wieder, wonach auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen sind, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen.
Als Einnahme sieht das oberste deutsche Steuergericht nicht nur zugeflossene Beträge an, sondern auch Forderungen. Begründet wird das damit, dass das Gesetz nicht von Einzahlungen, sondern von Einnahmen spricht.
Weiterhin wird die "bestimmte Zeit" definiert: Dass es sich hierbei um einen kalendermäßig festgelegten oder berechenbaren Zeitraum handelt, ist nicht unbekannt. Dass es aber auch eine immerwährende Zeit sein kann, ist zumindest bemerkenswert. Trotz des Immerwährens erfolgt in dem Urteilsfall dann eine Auflösung über 25 Jahre.
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft gegen eine Sachwertabfindung aus und erhält er eines oder mehrere Wirtschaftsgüter, die er weiterhin betrieblich (z. B. im Rahmen eines Einzelunternehmens) nutzt, so wurde dieser Vorgang bisher grd. nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 2. Alt. EStG behandelt. Eine Realteilung lag nur vor, wenn die Personengesellschaft insgesamt beendet wurde.
Aufgrund des jüngst veröffentlichten BFH-Urteils IV R 11/15 wird dieser Vorgang nunmehr als Fall der Realteilung angesehen, auch wenn die verbleibenden Mitunternehmer die Gesellschaft mit reduziertem Gesellschafterbestand fortsetzen. Ob das BMF dieser Auffassung folgt, was es derzeit nicht macht, bleibt abzuwarten.
Das BMF hat nach (zu) langer Zeit auf die diversen EuGH- und BFH-Urteile reagiert und lässt grundsätzlich jede Personengesellschaft als Organgesellschaft (USt) zu.
Die Anwendung erfolgt allerdings hinsichtlich der finanziellen Eingliederung sehr eng auf der Linie des V. Senats des BFH (V R 25/13, V R 36/13). Es dürfen deshalb Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sein, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Eine großzügige Übergangsregelung wurde mit der erst zwingenden Anwendung ab 2019 geschaffen. Bei offenen Fällen und der Einigkeit aller am Organkreis Beteiligten ist aber auch eine rückwirkende Anwendung möglich.