Das BMF hat nach (zu) langer Zeit auf die diversen EuGH- und BFH-Urteile reagiert und lässt grundsätzlich jede Personengesellschaft als Organgesellschaft (USt) zu.
Die Anwendung erfolgt allerdings hinsichtlich der finanziellen Eingliederung sehr eng auf der Linie des V. Senats des BFH (V R 25/13, V R 36/13). Es dürfen deshalb Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sein, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Eine großzügige Übergangsregelung wurde mit der erst zwingenden Anwendung ab 2019 geschaffen. Bei offenen Fällen und der Einigkeit aller am Organkreis Beteiligten ist aber auch eine rückwirkende Anwendung möglich.