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Aktuelles

Teilwerterhöhung bei CHF-Darlehen doch möglich?

Verfasst am 07. Januar 2018

Der BFH und das BMF legen das Erfordernis "voraussichtlich dauerende Wertminderung", die eine Voraussetzung für eine Teilwerterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens ist, sehr eng aus. Aufgrund eines Urteils des FG Baden-Württemberg (5 K 1091/15) sind aber u. U. andere Gesichtspunkte als bisher angenommen relevant.

Das Finanzgericht wertete die Festlegung der SNB vom 6.9.2011, einen Wechselkurs von 1,20 CHF = 1 € auf jeden Fall halten zu wollen, als fundamentale Veränderung aus und akzeptiert für die Veranlagungszeiträume ab 2011 eine Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsdarlehen.

Wie die Aufhebung dieses Mindestkurses am 15.1.2015 für die sich anschließenden Bilanzstichtage zu werten ist, musste das FG Baden-Württemberg nicht entscheiden. 

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen

Verfasst am 16. Dezember 2017

Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung (V R 37/14) und beurteilt die Überlassung von Mobiliar - z. B. Büromöbel, aber auch das Inventar eines Seniorenheims - als Nebenleistung zur Hauptleistung Vermietung. Wird die Vermietung nach dem gesetzlichen Grundtypus steuerfrei behandelt, gilt das folglich auch für das Mobiliar. 

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 31.12.2017 gilt noch wahleise eine Übergangsregelung.

Details: BMF-Schreiben vom 8.12.2017, III C 3 - S 7168/08/10005.

Keine Rückstellung für die Aufbewahrung von Mandantenunterlagen

Verfasst am 02. Dezember 2017

Das Thüringer Finanzgericht lehnt es ab, eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Mandantenunterlagen zuzulassen (1 K 533/15). 

Begründet wird das i. W. damit, dass es nach einer Mandatsbeendigung möglich und üblich sei, den Mandanten aufzufordern, die Handakten in Empfang zu nehmen. Somit besteht keine Verpflichtung aus öffentlichem Recht, die eine Rückstellungsbildung ermöglichen würde. Um eine Rückstellungsbildung zwingend vorzunehmen, sei es aber notwendig, dass sich der Steuerpflichtige einer endgültig entstandenen rechtlichen Verpflichtung höchstwahrscheinlich nicht mehr entziehen kann; selbst die theoretische Möglichkeit soll bereits schädlich sein.

Das letzte Wort in der Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Revision gegen das Urteil ist am BFH unter dem Az. I R 6/17 anhängig.

Ortsangabe in der Rechnungsanschrift

Verfasst am 18. November 2017

Der EuGH hat dem BFH, der als Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers nur eine solche akzeptiert, wenn von dieser auch eine geschäftliche Aktivität entfaltet wird, sehr deutlich widersprochen.

Die Anschrift muss nach der EuGH-Rechtsprechung (C-374/16 und C-375/16) nicht mit dem Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit übereinstimmen. Der EuGH betont, auch eine Briefkastenanschrift sei geeignet. Die Großzügigkeit hat dort ihre Grenze, wo der Steuerpflichtige unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar ist.

Für den EuGH hat für den VoSt-Abzug weniger die Rechnungsanschrift eine Bedeutung als vielmehr die (korrekte) USt-IdNr.

Steuereinbehalt für Softwareüberlassung aus dem Ausland?

Verfasst am 06. November 2017

Das BMF hat mit einem Schreiben vom 27.10.2017 der Praxis diverser Betriebsprüfer Einhalt geboten, wonach aus dem Ausland überlassene Software eine Pflicht zum Steuereinbehalt des inländischen Nutzers auslöst. Gestützt wurde diese Auffassung immer auf die Vorschriften §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Nunmehr stellt das BMF-Schreiben erfreulicherweise klar, dass ein solcher Steuereinbehalt nur dann vorzunehmen ist, wenn Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte übertragen werden. Das ist bei der üblichen Softwareüberlassung zur Nutzung aber nicht der Fall; somit ist in diesem Fällen auch kein Steuereinbehalt vorzunehmen.

© Wolfgang Eggert