Der BFH hat Grundsätze aufgestellt, wann die Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten aufgrund der Auflösung einer KG vorzunehmen ist (Az. IV R 9/15).
Als erste Regel gilt, der Veräußerungsgewinn ist frühestens in dem Veranlagungszeitraum des Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft zu versteuern.
Wird die Gesellschaft aber durch ein Insolvenzverfahren aufgelöst, kommt die Besteuerung regelmäßig erst mit Abschluss des Liqudidation zum Tragen. Ausnahmsweise, nämlich wenn feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt" mehr erfolgen wird, ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Hinzuweisen ist darauf, dass vorhandene verrechenbare Verluste bei der Ermittlung des Ergebnisses nach § 16 EStG zu kürzen sind (§ 15a Abs. 2 Satz 2 EStG).