Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis u. a. für Pkw unter Umständen umsatzsteuerfrei ist (Az. BFH V R 38/16).
Fahrschulen sollten deshalb keine USt in den Rechnungen ausweisen, da diese - unterstellt der EuGH entscheidet zugunster der Steuerfreiheit - nach § 14c UStG geschuldert werden würde.