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Aktuelles

Trockene Brötchen + Heißgetränk ≠ Mahlzeit

Verfasst am 15. Oktober 2017

Die schöne Formel der Überschrift hat das Finanzgericht Münster (11 K 4108/14) aufgestellt.

Sie hat eine hohe praktische Bedeutung, da zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern umstritten ist, ab wann ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist bzw. die Sätze der Mehraufwendungen für Verpflegung zu kürzen sind und in welchen Fällen nur eine steuerlich nicht relevante Aufmerksamkeit vorliegt. 

Unter dem Az. VI R 36/17 ist der Fall nunmehr am BFH anhängig. Dieser wird sich dazu äußern, ob die Auffassung des Finanzgerichts, zur Mahlzeit fehle der Brotaufstrich, auch vom obersten deutschen Steuergericht geteilt wird.

Eigenkapitalersatz vom BFH neu definiert

Verfasst am 30. September 2017

Aufwendungen aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen - "krisenbedingte", krisenbestimmte" und "in der Krise stehen gelassene" Darlehen - stellen grd. keine nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 EStG mehr dar (BFH IX R 36/15).

Die neue Rechtsprechung ist nicht anwendbar, solange die Finanzverwaltung noch eine andere Auffassung vertritt (BMF vom 8. Juni 1999), falls ein Rangrücktritt i. S. v. § 5 Abs. 2a EStG vereinbart worden ist oder wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hat bzw. eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Letzteres liegt daran, dass der BFH erstmals eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen hat (Vertrauensschutz).

 

 

Rechtssicherheit bei der Einheits-GmbH & Co. KG steuerlich unproblematisch

Verfasst am 17. September 2017

Aufgrund des Urteils IV R 42/14 (BFH) ist es jetzt rechtssicher möglich, eine gewerblich geprägte Gesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) als Einheits-GmbH & Co. KG zu gestalten. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass an der Komplementär-GmbH nicht - wie üblich - die Kommanditisten beteiligt sind, sondern die KG hält alle GmbH-Anteile.

Es gab in der Vergangenheit Bedenken, ob die gewerbliche Prägung auch dann erhalten bleibt, wenn zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Hinblick auf die Komplementär-GmbH-Anteile die Kommanditisten berechtigt sind. Aufgrund der Rechtsprechung des BFH sind diese Bedenken zumindest dann unbegründet, falls sich die Gestaltung der vertraglichen Regelungen an den Urteilssachverhalt (Gesellschaftsvertrag) anlehnt.

Geldeinwurfautomaten sind Kassen

Verfasst am 02. September 2017

Der BFH hat entschieden, dass für die Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten die Regelungen anzuwenden sind, die auch für Kassen gelten (X R 11/16).

Interessant wird sein, ob damit ein Widerspruch zu § 1 Satz 2 KassenSichV besteht. Nach dieser, im Streitjahr noch nicht anzuwendenden Vorschrift, gehören Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungspgrogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte nicht zu den elektronischen Aufzeichungssystemen i. S. der KassenSichV.

Pflichtteilsverzicht: Besteuerung für Abfindung ist abhängig vom Zeitpunkt des Verzichts

Verfasst am 18. August 2017

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegenüber den übrigen Erbberechtigten noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Ansprüche und erhält er dafür eine Abfindung (von den übrigen Erbberechtigten), so richtet sich die Besteuerung vollständig nach dem Verhältnis zu den übrigen Erbberechtigten. Das gilt für die Steuerklasse und folglich den Steuersatz sowie den Freibetrag, aber auch für den Umfang evtl. Vorschenkungen (Az. BFH II R 25/15).

Verzichtet der gesetzliche Erbe dagegen nach dem Tod des Erblassers gegen eine Abfindung, so richtet sich die Besteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser.

© Wolfgang Eggert