Um die negativen Folgen von Entnahmen bei § 15a EStG zu vermeiden, werden nicht selten Gesellschaftsdarlehen vereinbart; diese "ersetzen" die Entnahmen und belassen das Kapital ungeschmälert.
Die OFD Frankfurt am Main hat Grundsätze aufgestellt, die eingehalten werden müssen, ansonsten wird das Gesellschaftsdarlehen steuerlich nicht anerkannt:
- besonderes betriebliches Interesse oder
- marktübliche Darlehensbedingungen
Vermutlich wird gegen die Vorgaben erfolgreich wenig vorzubringen sein, sodass in der Praxis insbesondere auf eine fremdübliche Sicherheit (neben dem angemessenen Zinssatz) zu achten ist.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs räumt mit dem unverständlichen Durcheinander des BMF auf: Vom Arbeitnehmer, der einen Pkw von seinem Arbeitgeber gestellt bekommen hat, selbst getragene Kosten mindern den geldwerten Vorteil.
Das BMF wollte das bei der 1 %-Regelung überhaupt nicht anerkennen, machte aber eine Ausnahme für Leasingkosten. Dagegen sollte sich bei der Fahrtenbuchmethode die Bemessungsgrundlage mindern. Das alles war weder zu erklären, noch logisch.
Der BFH behandelt alle Fälle gleich: Zuzahlungen und Kostenübernahmen mindern immer den geldwerten Vorteil. Wie dieser ermittelt wird, ob nach der 1 %-Methode oder mittels Fahrtenbuch, ist unerheblich.
Nachdem es seit Jahren keine gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen mehr gibt (früher § 3 Nr. 66 EStG), stellte das BMF solche "Buchgewinne" erfreulicherweise unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Der BFH hat nun entschieden, dass das BMF damit seine Kompetenzen überschritten hat. Eine typisierende Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Somit ist nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns nur noch im Einzelfall möglich. Diese müssen - so der BFH - auf außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen, wie z. B. persönlichen Billigkeitsgründen beruhen.
Inländische Kreditinstitute haben im Todesfall eine Anzeigepflicht für das bei ihnen verwahrte Vermögen (§ 33 Abs. 1 ErbStG). Das müssen sie auch für Kontoguthaben (u. ä.) erfüllen, die bei unselbständigen Zweigniederlassungen im Ausland geführt werden.
Der konkrete Fall betraf die Sparkasse Allgäu und eine deren Zweigstellen in Österreich. Die Sparkasse hatte argumentiert, das österreichische Bankgeheimnis verbiete eine entsprechende Mittelung an die deutschen Finanzbehörden. Diesem Argument ist der BFH jedoch nicht gefolgt (BFH-Urteil vom 16.11.2016, II R 39/13).
Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung bei der Ortsbestimmung, falls eine Auslieferung über ein sog. Konsignationslager erfolgt: Steht der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung fest, liegt eine Versendungslieferung auch dann vor, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird; BFH-Urteil v. 20.10.2016, V R 31/15.
Die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE lässt sich damit nicht mehr aufrecht erhalten.