Der BFH hat einige Grundsätze zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgestellt, die für die Praxis vermutlich sehr hilfreich sind:
Zunächst gibt er die gesetzliche Regelung wieder, wonach auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen sind, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen.
Als Einnahme sieht das oberste deutsche Steuergericht nicht nur zugeflossene Beträge an, sondern auch Forderungen. Begründet wird das damit, dass das Gesetz nicht von Einzahlungen, sondern von Einnahmen spricht.
Weiterhin wird die "bestimmte Zeit" definiert: Dass es sich hierbei um einen kalendermäßig festgelegten oder berechenbaren Zeitraum handelt, ist nicht unbekannt. Dass es aber auch eine immerwährende Zeit sein kann, ist zumindest bemerkenswert. Trotz des Immerwährens erfolgt in dem Urteilsfall dann eine Auflösung über 25 Jahre.