Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft gegen eine Sachwertabfindung aus und erhält er eines oder mehrere Wirtschaftsgüter, die er weiterhin betrieblich (z. B. im Rahmen eines Einzelunternehmens) nutzt, so wurde dieser Vorgang bisher grd. nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 2. Alt. EStG behandelt. Eine Realteilung lag nur vor, wenn die Personengesellschaft insgesamt beendet wurde.
Aufgrund des jüngst veröffentlichten BFH-Urteils IV R 11/15 wird dieser Vorgang nunmehr als Fall der Realteilung angesehen, auch wenn die verbleibenden Mitunternehmer die Gesellschaft mit reduziertem Gesellschafterbestand fortsetzen. Ob das BMF dieser Auffassung folgt, was es derzeit nicht macht, bleibt abzuwarten.