Es ist denkbar, dass aus dem bekannten 10-Tages-Zeitraum bei § 11 EStG künftig 12 Tage werden. So sieht es zumindest das Finanzgericht München in einer aktuellen Entscheidung (13 K 1029/16).
In dem entschiedenen Fall erfolgte die Überweisung am 7.1., was aber vom Finanzamt trotzdem nicht als Betriebsausgabenabzug für das alte Jahr akzeptiert wurde, weil die Fällgikeit für die USt-VA aufgrund des Wochenendes erst am 12.1. lag. Da die Fälligkeit nach der BFH-Rechtsprechung innerhalb der - bisher - 10 Tage liegen muss, entschied das FG München, dass künftig ein 12-Tages-Zeitraum relevant sein sollte und gab dem Kläger recht.
Die Finanzverwaltung hat alle Einsprüche, welche ein nicht ausschließlich beruftlich oder betrieblich genutztes Arbeitszimmer zum Gegenstand haben, durch die "Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 30.04.2018" zurückverwiesen.
Die Allgemeinverfügung bewegt sich auf der Linie des BFH (GrS 1/14). Außerdem war die Vorlage am BVerfG erfolglos (2 BvR 949/17). Wer dennoch dagegen gegen die Einspruchszurückweisung klagen will, hat nunmehr ein Jahr Zeit.
Der Fall ist sicherlich nicht alltäglich, bietet aber eine interessante Möglichkeit: Zahlt der Ersteller einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung Beiträge (im Urteilsfall - BFH VIII 9/14 - sogar einen fünfstelligen Einmalbeitrag) zu einer Rückdeckungsversicherung, so liegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
Die DSGVO muss auch von Steuerkanzleien beachtet werden. Der DStV hat zwei Muster bereitgestellt: Verarbeitungstätigkeiten und Löschkonzept. Diese sind hier zu finden Muster DStV DSGVO.
Anhand der Musterdateien ergeben sich bei deren notwendiger individueller Bearbeitung aber diverse weitere Dokumentationen, sodass die möglichst baldige Beschäftigung mit dem Thema erfolgen sollte. Die DSGVO muss spätstens ab dem 25. Mai 2018 umgesetzt worden sein.
Die Übertragung eines sog. Familienwohnheims kann im Erbfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei sein.
Das gilt aber dann nicht, wenn lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, es aber noch an der Grundbucheintragung fehlt. In diesem Fall wird zivilrechtlich kein Grundstück übertragen, sondern ein Eigentumsverschaffungsanspruch. Dieser gilt nicht als Familienwohnheim (BFH II R 14/16).