Aufwendungen aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen - "krisenbedingte", krisenbestimmte" und "in der Krise stehen gelassene" Darlehen - stellen grd. keine nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 EStG mehr dar (BFH IX R 36/15).
Die neue Rechtsprechung ist nicht anwendbar, solange die Finanzverwaltung noch eine andere Auffassung vertritt (BMF vom 8. Juni 1999), falls ein Rangrücktritt i. S. v. § 5 Abs. 2a EStG vereinbart worden ist oder wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hat bzw. eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Letzteres liegt daran, dass der BFH erstmals eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen hat (Vertrauensschutz).