Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegenüber den übrigen Erbberechtigten noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Ansprüche und erhält er dafür eine Abfindung (von den übrigen Erbberechtigten), so richtet sich die Besteuerung vollständig nach dem Verhältnis zu den übrigen Erbberechtigten. Das gilt für die Steuerklasse und folglich den Steuersatz sowie den Freibetrag, aber auch für den Umfang evtl. Vorschenkungen (Az. BFH II R 25/15).
Verzichtet der gesetzliche Erbe dagegen nach dem Tod des Erblassers gegen eine Abfindung, so richtet sich die Besteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser.