Der BFH hat entschieden, dass für die Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten die Regelungen anzuwenden sind, die auch für Kassen gelten (X R 11/16).
Interessant wird sein, ob damit ein Widerspruch zu § 1 Satz 2 KassenSichV besteht. Nach dieser, im Streitjahr noch nicht anzuwendenden Vorschrift, gehören Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungspgrogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte nicht zu den elektronischen Aufzeichungssystemen i. S. der KassenSichV.