Aufgrund des Urteils IV R 42/14 (BFH) ist es jetzt rechtssicher möglich, eine gewerblich geprägte Gesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) als Einheits-GmbH & Co. KG zu gestalten. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass an der Komplementär-GmbH nicht - wie üblich - die Kommanditisten beteiligt sind, sondern die KG hält alle GmbH-Anteile.
Es gab in der Vergangenheit Bedenken, ob die gewerbliche Prägung auch dann erhalten bleibt, wenn zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Hinblick auf die Komplementär-GmbH-Anteile die Kommanditisten berechtigt sind. Aufgrund der Rechtsprechung des BFH sind diese Bedenken zumindest dann unbegründet, falls sich die Gestaltung der vertraglichen Regelungen an den Urteilssachverhalt (Gesellschaftsvertrag) anlehnt.