Die schöne Formel der Überschrift hat das Finanzgericht Münster (11 K 4108/14) aufgestellt.
Sie hat eine hohe praktische Bedeutung, da zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern umstritten ist, ab wann ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist bzw. die Sätze der Mehraufwendungen für Verpflegung zu kürzen sind und in welchen Fällen nur eine steuerlich nicht relevante Aufmerksamkeit vorliegt.
Unter dem Az. VI R 36/17 ist der Fall nunmehr am BFH anhängig. Dieser wird sich dazu äußern, ob die Auffassung des Finanzgerichts, zur Mahlzeit fehle der Brotaufstrich, auch vom obersten deutschen Steuergericht geteilt wird.