Der Fall ist sicherlich nicht alltäglich, bietet aber eine interessante Möglichkeit: Zahlt der Ersteller einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung Beiträge (im Urteilsfall - BFH VIII 9/14 - sogar einen fünfstelligen Einmalbeitrag) zu einer Rückdeckungsversicherung, so liegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.