Die Übertragung eines sog. Familienwohnheims kann im Erbfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei sein.
Das gilt aber dann nicht, wenn lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, es aber noch an der Grundbucheintragung fehlt. In diesem Fall wird zivilrechtlich kein Grundstück übertragen, sondern ein Eigentumsverschaffungsanspruch. Dieser gilt nicht als Familienwohnheim (BFH II R 14/16).