Es ist denkbar, dass aus dem bekannten 10-Tages-Zeitraum bei § 11 EStG künftig 12 Tage werden. So sieht es zumindest das Finanzgericht München in einer aktuellen Entscheidung (13 K 1029/16).
In dem entschiedenen Fall erfolgte die Überweisung am 7.1., was aber vom Finanzamt trotzdem nicht als Betriebsausgabenabzug für das alte Jahr akzeptiert wurde, weil die Fällgikeit für die USt-VA aufgrund des Wochenendes erst am 12.1. lag. Da die Fälligkeit nach der BFH-Rechtsprechung innerhalb der - bisher - 10 Tage liegen muss, entschied das FG München, dass künftig ein 12-Tages-Zeitraum relevant sein sollte und gab dem Kläger recht.