Der BFH hat mit zwei Urteilen (VI R 16/17 und VI R 13/16) für eine praktikable Abgrenzung bei den Fällen gesorgt, in denen Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers Versicherungsschutz (z. B. Zusatzkrankenversicherung) erhalten.
Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren (z. B. durch Abschluss der Versicherung) und ist kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Barauszahlung vorhanden, liegt Sachlohn vor. Zahlt der Arbeitgeber dagegen einen Zuschuss an den Arbeitnehmer unter der Bedingung aus, dass dieser eine eigene Versicherung abschließt, ist von Barlohn auszugehen.
Die Abgrenzung ist insbeonsere für die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG relevant, also die mögliche monatliche Freigrenze i. H. v. 44 €. Diese wird nur bei Sachlohn angewendet.