Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts (insbesondere im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer) kann nach dem BFH-Urteil II R 47/15 nicht durch einen Bilanzansatz und auch nicht durch die Ableitung aus einem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil erbracht werden.
Damit bleibt nur der kostenpflichtige Weg, den Nachweis durch ein Gutachten eines vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses zu führen, falls nicht ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufvertrag einen niedrigeren Wert belegen kann.