Das BMF hat diversen Verbänden die Möglichkeit gegeben, zu den geplanten Änderungen der GoBD Stellung zu nehmen. U. a. Folgendes ist vorgesehen:
In der Rz. 48 wird die Formulierung an die mittlerweile erfolgte Gesetzesänderung angepasst und formuliert, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich zu erfassen sind. Bisher sollte das der Fall sein.
In einigen Rz. wird nunmehr von der bildlichen Erfassung, anstatt von Scannen gesprochen. Ausdrücklich zulässig ist eine Belegfotografie auch im Ausland, wenn der Beleg z. B. bei einer Dienstreise im Ausland angefallen ist (z. B. Hotelrechnung). Es wird dabei ausdrücklich nicht angenommen, dass eine Verlagerung der Buchführung in das Ausland vorliegt; diese wäre genehmigungspflichtig,
Außerdem soll es gemäß der Rz. 135 bei einer Belegkonvertierung in ein Inhouse-Format künftig zulässig sein, die Ursprungsdatei nicht mehr aufzubewahren. Die Voraussetzungen sind keine Veränderung am Inhalt, kein Informationsverlust, Verfahrensdokumentation zur Konvertierung und der Zugriff der Finanzverwaltung ist nicht eingeschränkt.